Satzung Deutsche Hunde und Katzenrettung „DHKR e.V.“ 

§ 1 Name und Sitz 
1)Der Verein führt den Namen Deutsche Hunde und Katzenrettung „DHKR e.V.“ 
2) Der Sitz des Vereins ist Beim oberen Bäumle 26 79227 Schallstadt. 
3) Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Freiburg eingetragen. 
4) Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“. 

§ 2 Geschäftsjahr und Geschäftsordnung
 1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
2) Die Geschäftsordnung ist für jeden bindend und Bestandteil dieser Satzung. 
3) Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand beschlossen.
 
§ 3 Vereinszweck
 1) Zweck des Vereins ist der Tierschutz. Der Verein vertritt und fördert den Tierschutz durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel. Er hat Verständnis für das Wesen Tier zu erwecken, Wohlergehen zu fördern, jede Tiermisshandlung zu verhüten und strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen.
 2) Der Verein widmet sich der Vermittlung von Fund- und Abgabehunden, sowie Katzen aus Tierheimen, Privatinitiativen und Tierschutzvereinen in Deutschland und EU-Ländern, insbesondere der Rassehunde / Rassenkatzen, sowie deren Mixe in ein endgültiges Zuhause. 
3) Der Verein unterstützt Kastrationsaktionen von verwilderten, ausgesetzten Hunden und Katzen, deren Kastration im Sinne des Tierschutzes erforderlich ist, sowohl in Deutschland wie auch in EU-Ländern. 
4) Der Verein unterstützt in Einzelfällen in Not geratene Tierhalter bei der notwendigen Versorgung ihrer Tiere. 
5) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: - Einrichtung von Pflegestellen zur vorübergehenden Aufnahme von Tieren, - Zusammenarbeit mit Tierheimen, Privatinitiativen und anderen Vereinen, - Einsatz von ehrenamtlichen Helfern - Zusammenarbeit mit Tierärzten 
6) Der Satzungszweck wird ebenso dadurch verwirklicht, vermisste, zugelaufene und gefundene Haustiere dem rechtmäßigen Besitzer zuzuführen.

 § 4 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
 1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff). 
2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen können jedoch erstattet werden.
 4) Die Vorstandsmitglieder erhalten vorerst keine monatliche Aufwandspauschale. 
5) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. 
6) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist, soweit er für die steuerliche Behandlung von Bedeutung sein kann, vor der Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt zur Abstimmung vorzulegen. 

§ 5 Mitgliedschaft 
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, Minderjährige mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und jede Körperschaft des öffentlichen Rechts werden, die bereit ist Ziel und Zweck des Vereins zu verwirklichen. 
2) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Telefonnummer des Antragstellers beim Vorstand zu stellen. 
3) Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ablehnungen müssen nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. 
4) Bei Minderjährigen ist grundsätzlich die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
 5) Jedem Mitglied, das nicht Gründungsmitglied ist, wird nach Eingang des ersten Mitgliedsbeitrages eine Mitgliedsbestätigung, sowie eine Satzung und Vereinsordnung ausgehändigt. 

§ 5 a Tätigkeiten der Mitglieder
 1) Alle Mitglieder arbeiten ehrenamtlich und für die übernommenen Pflegschaften eigenständig. 
2) Die Betreuung, Vermittlung und Abgabe der Tiere in Halterschaft erfolgt eigenverantwortlich und nach dem Zwecke des Vereines. Eine Beeinflussung bei der Auswahl der neuen Halter des Tieres durch andere Vereinsmitglieder oder im Rahmen von Spenden, gleich welcher Art, sind nicht gestattet. Die Auswahl und Abgabe der Halterschaft erfolgt rein nach den Kriterien des Vereins und nach bestem Wissen und Gewissen des Mitgliedes, der die Pflegestelle sowie eine Endstelle innehat. 
3) Eine Abgabe von Tieren in Halterschaft wider den Zweck des Vereines, trotz Kenntnis der Umstände führt zum Ausschluss aus dem Verein.

 § 6 Beendigung der Mitgliedschaft 
1) Die Mitgliedschaft endet 
a) mit dem Tod des Mitgliedes oder Auflösung der juristischen Person 
b) durch freiwilligen Austritt, 
c) durch Streichung von der Mitgliederliste, 
d) durch Ausschluss aus dem Verein. 
2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 
3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Abmahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 2 Monate verstrichen und die Beitragsschuld bis dahin nicht beglichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. 
4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gründe hierzu müssen nicht genannt werden. 

§ 7 Mitgliedsbeiträge 
1) Die ordentlichen Mitglieder entrichten einen regelmäßig Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist für das laufende Jahr bis zum 1. März eines jeden Jahres fällig. 
2) Eine Rückvergütung gezahlter Beiträge bei Austritt eines Mitglieds findet nicht statt. 
3) Der Verein ist berechtigt, für den satzungsgemäßen Vereinszweck Spenden von Mitgliedern oder Dritten entgegen zunehmen und zu quittieren. Diese Spenden sind so zu verwenden, dass der vom Spender angegebene Zweck, der im Rahmen der Vereinsziele liegen muss, bestmöglich verwirklicht wird. 

§ 8 Patenschaften und Förderung 
1) Es gibt die Möglichkeit Patenschaften für Tiere, die der Verein betreut, zu übernehmen. Patenschaften verpflichten nicht zur Mitgliedschaft. Patenschaften werden in Form materieller bzw. ideeller Leistungen des Paten für das/die jeweilige/n Tier/e übernommen. 
2) Hat ein Pate für ein oder mehrere Tier/e die Patenschaft übernommen, das a. vermittelt wurde, b. verstorben ist, wird der Pate darüber informiert. Dem Paten bleibt es überlassen, ob er dann für ein anderes Tier die Patenschaft fortsetzen möchte. 
3) Ebenso gibt es die Möglichkeit der Förderung. 

§ 9 Organe des Vereins 
Organe des Vereins sind 
a) die Mitgliederversammlung 
b) der Vorstand 

§ 10 Vorstand 
1) Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus 
a) der/dem 1. Vorsitzenden 
b) der/dem 2. Vorsitzenden
c) der/dem Kassenwart 
d) der/die Schriftführer/in
2) Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB ist jeweils allein vertretungsberechtigt. 
3) Der Vorstand ist grundsätzlich von den Beschränkungen des §181 BGB (Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst) befreit. 
4) Der Vorstand wird in der Gründungsversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu seinem freiwilligen Ausscheiden, dem Verluste seiner Geschäftsfähigkeit oder seinem Tode für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode in seinem Amt. Im Falle der drei genannten Gründe wird von dem verbleibenden Vorstand ein Nachfolger bestimmt. Bis zur Entscheidung über die Nachfolge führt der verbleibende Vorstand kommissarisch die Geschäfte. Sollte sich einer der Vorstände für 12 Monate nicht mehr im Verein engagiert haben und seinen Pflichten nachgekommen sein, kann die Mitgliederversammlung den Rücktritt beschließen, auch in Abwesenheit des Vorstandsmitgliedes. 
5) Die gesamte Vorstandschaft trifft ordentlich zweimal pro Jahr zur Vorstandssitzung zusammen.
6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 1. und 2. Vorsitzender anwesend sind. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. 
7) Dem Vorstand obliegen die Vereinsgeschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der 1. Vorsitzende überwacht die Einhaltung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Jede Ausgabe über 500,00 € aus dem Vereinsvermögen bedarf der Zustimmung beider Vorstandsmitglieder, im Falle des Umstandes, dass eine Zustimmung des 1. Vorsitzenden durch längere Abwesenheit, Krankheit oder Verlust der Geschäftsfähigkeit nicht möglich ist, übernimmt dies kommissarisch der 2. Vorstand. Bis zu einem Betrag von 500,00 € kann jeder Vorstand eigenständig entscheiden.
7) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, ebenso alle Vereinsmitglieder. 
8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 

§ 11 Mitgliederversammlung 
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich verlangen. 
2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung gibt der Vorstand unter Beifügung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin als E-Mail und Veröffentlichung auf der Homepage bekannt. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind schriftlich mindestens 3 Tage vor Beginn der Versammlung beim Vorstand einzureichen. 
3) Die Mitgliederversammlung wird durch den ersten Vorsitzenden geleitet, sofern nicht ein Versammlungsleiter zu bestellen ist. Erster Vorsitzender und Schriftführer erstatten Bericht. Schriftführer sind der 2. Vorsitzende. Kassenführer ist der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende in Vertretung. 
4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere: 
a) Die Wahlperiode 
1. Vorstand 4 Jahre – 2. Vorstand 3 Jahre – Kassenwart 3 Jahre – Schriftführer 4 Jahre
a) Entlastung des Vorstandes 
b) die Höhe des Mitgliedsbeitrages und deren Fälligkeit 
c) über Anträge der Vereinsmitglieder 
d) über Änderungen der Satzung 
e) über die Auflösung des Vereins 
5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten durch Handzeichen. Es genügt die einfache Stimmenmehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. 
6) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift vorzunehmen. Diese ist vom Vorstand zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen
 
§ 12 Auflösung des Vereins 
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn den Mitgliedern in der satzungsmäßig vorgesehenen Frist eine Tagesordnung zugegangen ist, die eine Abstimmung über die Vereinsauflösung ankündigt hat. 
2) Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder, aufgelöst werden. 
3) Im Falle der Auflösung sind alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 
4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung des Tierschutzes. 

§ 13 Haftung 
Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen, nicht mit dem Privatvermögen des Vorstandes oder dem der Mitglieder. 

§ 14 Gerichtsstand 
Bei Streitigkeiten zwischen Verein und seinen Mitgliedern ist der Gerichtstand Freiburg i. Brsg. 

§ 15 Satzungsänderungen 
Der Vorstand wird ermächtigt, durch einstimmigen schriftlichen Beschluss Satzungsänderungen vorzunehmen, die im Zuge des Eintragungsverfahrens von den beteiligten Behörden zwingend verlangt werden. Der Verein wurde beim Registergericht Freiburg i. Brsg. unter ____________ am ___________ eingetragen. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründerversammlung am 13.11.2017 beschlossen und in seiner jetzigen Fassung in der Mitgliederversammlung vom 13.11.2017 beschlossen.

Share by: